Geschichte der revolutionären Pariser Kommune in den Jahren 1789 bis 1794

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ſchaft der Völker, die gemeinſamen Jutereſſen aller Glieder der Menſchheit an. So ſagt Robespierre in ſeiner Broſchüre über die Menſchenrechte : *)

Die Hauptrehte des Menſchen ſind das Recht der Fürſorge für die Erhaltung ſeines Lebens und die Freiheit. Dieſe Rechte ſtehen gleihmäßig allen Menſchen zu, wie ſehr dieſe auh ſonſt na< ihren phyſiſhen und moraliſchen Kräften verſchieden ſein mögen . . . Das Eigenthum iſ das von jedem citoyen beſeſſene Recht, den ihm durchs Geſe gewährleiſteten Güterantheil zu genießen und über denſelben zu verfügen. Das Eigenthumsrecht iſt, wie alle übrigen Rechte, beſchränkt durch die Verpſlichtung, das Recht Anderer zu reſpektiren. Daſſelbe darf weder der Sicherheit, noh der Freiheit, no< der Exiſtenz, noh dem Eigenthum unſerer Mitmenſchen nachtheilig werden. Jeder Beſiß, jedes Gewerbe, welches dieſen Grundſatz verletzt, iſt weſentli<h unerlaubt und unſittlih. Die für die Dürftigen nothwendigen Unterſtüßungen ſind eine Schuld des Reichen gegen den Armen: es kommt dem Geſeßz zu, die Art und Weiſe zu beſtimmen, wie dieſe Schuld abgetragen werden ſoll... . Das Geſeß muß für Alle gleih ſein. Alle citoyens haben ein gleiches Recht, bei der Ernennung der Volksvertreter und bei der Abfaſſung der Geſeße mitzuwirken. Damit dieſe Rechte nicht trügeriſ< und die Gleichheit niht hirngeſpinſtiſ<h ſei, muß die Geſellſchaft die öffentlichen Beamten beſolden *) und dafür ſorgen, daß diejenigen citoyens, welche von ihrer Arbeit leben, an den öffentlichen Verſammſungen, zu denen das Geſeß ſie beruft, theilnehmen fönnen, ohne ihre eigne Exiſtenz, noh die Exiſtenz ihrer Familie zu ſchädigen. — Der Widerſtand gegen die Bedrückung folgt aus den übrigen Rechten des Menſchen und des ceitoyen. Es iſt Bedrü>kung gegen den ſozialen Körper vorhanden, wenn ein einziges ſeiner Glieder bedrü>t wird. Es iſt Bedrü>ung gegen jedes Glied vorhanden, wenn der ſoziale Körper bedrüd>t wird. Wenn die Regierung das Volk bedrückt, iſt der Aufſtand des ganzen Volks und jedes Volkstheils die heiligſte der Pflichten. Sowie die ſoziale Gewährleiſtung einem citoyen fehlt, tritt er wieder in das Natuxre<ht der Selbſtvertheidigung ein. Jn dem einen oder andern Falle Jemanden wegen des Widerſtands gegen die Bedrü>kung geſchlichen Formen zu unterwerfen iſ äußerſte Abgefeimtheit der Tyrannei. Jn jedem freien Staate ſoll das Geſet beſonders die öffentlihe und individuelle Freiheit gegen den Mißbrauch der obrigkeitlichen Stellung der Regierenden vertheidigen. Jede Einrichtung, welche das Volk nicht als gut und die Obrigkeit niht als korruptibel vorausſeht, iſ fehlerhaft. Die öffentlichen Aemter dürfen niht als Auszeichnungen, noh als Beſohnungen, ſondern nux als öffentliche Pflichten betrachtet werden. Die Vergehen der Beauftragten des Volks (d. h. die Vergehen der Beamten) ſollen {wer und ohne Schwierigkeit beſtraft werden. Niemand beſißt

#) Déclaration des Droits de l’homme et du citoyen, par RobegpierreLettres à ses commettants. Paris 1792, 8°. — Die Zeit, in welcher Robespierre dieſe Erklärung der Menſchenrechte ſchrieb, iſ wohl zu beachten. Zwei Fahre ſpäter wollte er ſi<h zum Diktator machen.

**) Es iſt hier vorausgeſeßt, daß alle Beamten vom Volke gewählt und eingeſeßt werden.