Архив за историју Српске православне карловачке митрополије

- __ Архив за ис 29 wiwohlen von Ihnen zum Behuf des Bischof von Arad weit ein mehreres, als nicht im Jahre 1752. von der Ilyrischen Hofdeputation verfiigt werden.

Gelangend 10-o den dem Metropoliten und der raitzischen Nation vermoge Privilegien gestattenen Kirchenbau, wovon a pag: 46. usque ad pag: 52. gehandelt wird, isl meines Wissens abseiten дег Шупзећеп Hofdeputation ein einiger Anstand gereget worden, dass es nicht bei der Vermoge k. k. Resolutionen vom J. 1746. und 1754. festgesetzter Richtschnur lediglich sein Bewenden haben sollte. Die Letztere ist sogar nach dem eigenen Antrag ihr, der Holdeputation, wie es der Н. Мег 'fasser pag: 91. selbst antfihrt, mit Beistimmung der k. ung. Hofkanzlei geschoplet, und anmit der verwilligte Kirchenbau nach erheischenden gemeinen Besten modilizirt worden; zum abermaligen Beweis, Wič wenig sie Hoideputation gemeinet sein konne vielbesagter Nation iber Gebiihr und Billigkeit das Wort zu sprechen. Herentgegen erhellet aus ујенаП реп Ргојокоћеп, дазз сје Raitzen auch in diesem Punkt gegen obige Resolutionen zum ofteren gekrinket worden, woraus Was ZU schliessen sei, sich umsomehr vom selbst ergiebt: Herr Verfasser jetzt gedachtem Umstande nicht widersprechen wird.

In Ansehung der a pag: 52. usque 55. erwšhnten Bestrafung der raitzischen Geistlichkeit, vermeine unmassgebigst das sicherste zu sein, es bei der in numero ftertio enthaltenen, und wie oben gemeldet, post

lenissimam causae cognitionem gelassten und damaligem Metropoliten schrifilich hinausgegebenen Entschliessung gleichfalls lediglich bewenden zu lassen, nicht nur weilen andurch aller. besorgten Schždlichkeit zur Geniige vorgebogen wird, und ein fir allemal alizu bedenklich ist, immerzu Massregeln abindern wollen, sondern auch und vornemlich, _ weilen der pžpstliche Hot die Weihe der griehischen Kirchen nicht fiir

2 ungiiltig: ansieht, und Wwenn ein Geistlicher' von dem Schismate ZuUf

Union ibertritt, keine meue vornimmt, folglich nicht gutheissen wird

noch kann, dass ante degradationem, ein solcher, obschon schismatischer

Geistlicher,, zur Verhingung der Todesstrafe dem bDbrachio saeculari

_ . lHbergeben werde.

12-o ist der, den Genuss oder Belreiung von denen Zehenden betreffende Punkt, sonder Zweilel einer der wichtigsten und heiligstem,

mithin gebiihret dem Herrn Verfasser das billige Lob, fir die sich ge-

gebene Miihe den Sachenverlaui a pag : 55. usque ad pag: 65. aus denen Anteactis zusammengetragen zu haben. —d Meines Erachtens, hat sie Шупзсће Но ершаноп sich nicht beigehen lassen, die Феззја 5 еграпgene Resolution vom J. 1725. anzufechten, Hingegen deuten die hieriber bei der ung. Holkanzlei selbsten ausgefallenen drei unterschiedene Meinungen, zur Genigen at, wie leicht in Sachen, so ein- als andererseits zu viel oder zu мета beschehen konne. So die wahre Ursache ist, warum ehendesten nicht fir rathsam gehalten worden, mit einer Entscheidung firzugehen ? bevorab da man erkennet, das Wweilen die Nation selbsten mit ihren Behellen bis Nunzu nicht vernommen worden,

kein vollstindiger Ausspruch ohnedem nicht wohl erfolgen konne. Ob

nun die eigenen Bewegursachen derzeit Wič vorhin annoch firwalten, oder die Umstinde anjetzo ginstiger als ehedessen sind? kommt zu-

forderst auf der Ministerial Conferenz erlauchtes Ermessen, und sodann

als Vermuthlich der ·

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