Архив за историју Српске православне карловачке митрополије
„чира ти
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auf die allerhohste Entscheidung an. Meines geringen Ortes getraunte mich nicht zu etwas einzurathen, was vor, und im ]. 1727. das ist, in denen' fiir das durchlauchtigste Erzhaus gliicklichsten Zeitišuften vom gesammten Ministerio und des hochst seeligsten Kaisers Majestat fur hochst bedenklich gehalten worden. Inzwischen bin, obschon im J. 1723. und 1724. in diesem, denen ung: Herren Erz- und Bischčien gar sehr am Herzen liegenden Punkt, sowohl Hofkriegs-Rath als Hofkammer dem Clero und populo Rasciano weit mehr, als es von дег пасћћего аи!сезје еп. Шупзсћеп. НојдеријаНоп beschehen, das Wort gesprochen, dennoch entfernt, einigen aus Ihnen, so in besagter Zehenden ruhigem Genuss derzeit sich befindet, selbe zu entziehen, indeme meine ganze Bestrebung wie in Anderen, also auch insonderheit in denen Illyrischen Angelegenheiten dahin geht, zur Minderung der fiir den Staat und die Religion so hochst schadlicher grosser Ereiferung, die Sachen so zu fassen, dass man keinem Theile Weh zu thun, sondern leben und leben zu lassen verlange. | Worinnen der H. Verfasser vermuthlich nach seiner bekannten Gemiithsbilligkeit mit mir ganz einerlei Meinung sein wird, und dieses zwar um so mehr als die Catholischen Herren Erz- und Bischofe in ihrer pag: 58. angezogenen Schrilt ihr Haupttundament von der Resolution de anno 1701. herleiten, vermoge welcher die „im partibus priore bello turcico recuperatis, ihre Fundationsgiter und Decimas wieder iiberkommen zu haben behaupten“, Wworaus also klar abzunehmen ist, dass ihr vorgeschitzter Titulus um zehn Jahre spšter als die der Raitzischen Nation vi pacti verliehene Privilegien sind, folglich von wegen
des Ihnen „in partibus ante praedictum bellum turcicum possessis“ oder
auch ausser selben, in Bezirken, wo sich die Raitzen darzu seithero
freiwillig bequemet, gar gerne vergonnten Genusses keine Folge аи! _ __andere Bezirke und bevorab auf den Biharer Comitat sich ziehen lasse.
Wie dann auch sothaner, obschon nach deneh šitesten in Tripartito
· einkommenden ungarischen Gesetzen nicht allerdings gegriindete Genuss,
meines ohnmassgeblichen Erachtens nicht zu verhindern hat, dass nicht die, von dem H. Magistris de Ville in Deputatione angezeigte, und von dem Herrn Erzbischofe von Kalocsa nicht widersprochenen groben Exzesse allsogleich abzustellen wdaren; 50 glaublich der H. Hofrath v. Koller in dem anhojfen gemachten Nachtrag gleichfalls anzumerken unvergessen sein Wird.
13-o ist kein Anstand, dass keineswegs die Contributionsbefreiung allein dehen Militirgrenitzern zu Guten zu kommen habe. Das Gegentheil diirfte schwerlich iemalen vorgegeben, weniger behauptet worden seill, dass die vor damahligen Tiirkenkrieg allschon zu Raab, Comorn, Erlau ansdssigen Raitzen deren sich anzumassen berechtiget sein konnen. Hieraus fliesst aber keineswegs, dass auch diesen Raitzen nicht in einigen anderen Sticken die im Јаћге 1691. verliehenen Privilegien nach ihrem wortlichen trockenen Inhalte ebenmassig anzugedeihen haben, noch auch, dass selbe von Anderen in der Contributions-Abnahme zu beschweren, und noch viel weniger SO zu bedriicken seien, dass sie dahero zur Verlassung des Hauses und Hofes, und zur Emigration in fremde Linder veranlasset werden mogen. Nun hat sich aber einer dieser zweien zur Letzt erwšhnten Punkten alles dasjenige lediglich